Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Krankentransport

Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen Krankentransporte für gesetzlich Versicherte oder für Privatpatienten, die zum sog. Basistarif (vgl. § 12 Abs.1a VAG, § 192 Abs.7 VVG) versichert sind, durchführt:

Berlin-Ambulanz Krankentransport
Inh.: Christian Hundt
Großbeerenstr. 46-52
12107 Berlin
Tel.: 030 74106254
Fax: 030 74203014
E-Mail: info@berlin-ambulanz.de

(im Folgenden „das Unternehmen“)

Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes Inhalt des Beförderungsvertrages.

Präambel

Als Krankentransport wird die Beförderung des Patienten in einem Krankentransportwagen bezeichnet, der der medizinischfachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedarf. Der Krankentransport ist auch dann einzusetzen, wenn ein solcher Bedarf während der Beförderung auftreten oder wenn die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten vermieden werden muss. Das Unternehmen führt ausschließlich Krankentransporte durch. Die Beförderung mit sog. Miet-Liegewagen, Tragestuhlwagen o.ä. wird von Ihrem Unternehmen nicht angeboten.

Aufsichtsbehörde: Landesamt für Bürger- und Ordnungs- angelegenheiten, Puttkamerstraße 16-18, 10958 Berlin Telefon: 030 90269 2501 – Fax: 030 90269 2395

§ 1 Grundsätze

(1) Das Krankentransportunternehmen erbringt Leistungen nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Berlin und ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport.

(2) Der Einsatz ist grundsätzlich binnen einer Wartefrist von 60 Minuten nach Auftragserteilung durchzuführen.

Die männliche Form wird hier stellvertretend auch für die Patientinnen verwendet, diese Schreibweise dient der besseren Lesbarkeit.

(3) Es besteht nur dann ein Anspruch des Fahrgastes gegen die Krankenkasse auf Fahrkostenübernahme, wenn vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) ausgestellt worden ist. Wird der Einsatz aus Anlass einer ambulanten

Behandlung durchgeführt, ist dem Unternehmen vor dem Einsatz die für diesen Einsatz von der zuständigen Krankenkasse schriftlich ausgestellte Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Patient in ein wohnortnahes Krankenhaus verlegt werden soll. Einsätze, die ohne Verordnung oder ohne Vorabgenehmigung durchgeführt werden, sind grundsätzlich vom Fahrgast zu bezahlen.

(4) Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der Verordnung vom Fahrgast oder von einem Vertreter zu quittieren.

(5) Wird der Einsatz nicht aus Anlass ambulanter Behandlung durchgeführt, genügt die vollständig ausgefüllte Verordnung, um unmittelbar mit der Krankenkasse des Patienten abzurechnen.

(6) Liegt dem Unternehmen vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder eine bei ambulanter Behandlung oder

Verlegung erforderliche Genehmigung nicht vor, wird es nur im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes tätig. Bemüht es sich für den Fahrgast um Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung, handelt es ausschließlich im Interesse des Fahrgastes und in seinem Auftrag. Hierdurch wird der Anspruch auf Vergütung gegen den Fahrgast nicht berührt.

(7) Zur Vermeidung von Nachteilen zulasten des Fahrgastes weist das Unternehmen auf Folgendes hin: Erkundigt sich die Krankenkasse des Fahrgastes bei ihm nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung. Er allein ist imstande die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben. Wir raten allen an der Krankenbeförderung Beteiligten, mit der Krankenkasse vor oder nach der Beförderung nicht über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen und kein Einverständnis für die Genehmigung eines anderen als des verordneten Beförderungsmittels zu erklären, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz des Krankenkraftwagen erfüllt sind.

§ 2 Forderungen, Zahlungen

(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Er- reichen des Fahrzieles sofort fällig.

(2) Wird der Einsatz auf Rechnung vergütet, ist unverzüglich zu zahlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist. Als Zugangsdatum gilt grundsätzlich der dritte Werktag nach Versand der Rechnung. Das Unternehmen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 5,00€ pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners. Ist der Schuldner nicht Verbraucher, beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszins.

(3) Das Krankentransportunternehmen ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.

§ 3 Entgelte für Krankentransport

Das Krankentransportunternehmen hat für die von ihm angebotenen Leistungen eine Preisliste erstellt. Sie kann telefonisch angefordert werden und liegt in den Einsatzwagen für Sie bereit.

§ 4 Unterstützung im Kostenerstattungsverfahren

Das Krankentransportunternehmen unterstützt den Patienten und dessen Angehörige gern bei der Durchsetzung eines unter Umständen bestehenden Kostenerstattungsanspruches gegen ihre Krankenkasse. Weitere Informationen und die hierzu erforderlichen Vordrucke werden auf der Internetseite www.LPR-Berlin.de vorgehalten.

§ 5 Haftung

(1) Das Unternehmen haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Krankentransportunternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

Berlin, im Juli 2015